Verfassung

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Während der Artikel 83 (1) der bayerischen Verfassung die Versorgung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft als gemeindliche Aufgabe definiert, ist in der Gemeindeordnung (GO) hiervon nicht zu lesen. Wenn die Versorgung mit Gas und Strom nicht eine Pflichtaufgabe ist, dann darf die Kommune diese freiwillige Aufgabe nur erfüllen, wenn sie finanziell gut da steht. Energieparks können somit nach momentaner Lage nur schwerlich von einer Kommune gestemmt werden. Dieses Hemmnis ist durch einen Gleichklang von Verfassung und Gemeindeordnung herzustellen. Ausserdem ist sicher zu stellen, dass Kommunen nicht nur für den Eigenbedarf Strom aus Erneuerbaren Energien produzieren dürfen.